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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Hochstift Liga e. V., im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Paderborn eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung, insbesondere
    die Förderung der körperlichen Fitness, durch einen regelmäßigen Spielbetrieb im Sinne
    eines sportlichen Wettbewerbs.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die
Beitrittserklärung ist textlich vorzulegen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer textlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a. durch Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod des Mitglieds
Der Austritt eines Mitgliedes muss zum Jahresende textlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Mit
dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle durch diese Satzung und vertragliche Vereinbarungen
erworbene Rechte auf den Verein über.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Ausschließungsgründe sind
insbesondere:

  1. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins.
  2. Nichteinhaltung der Spiel- und Schiedsrichterregeln.
  3. Verfassungswidriges Verhalten.
  4. Nichtzahlung des Beitrages nach einmaliger Mahnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten an allen angebotenen
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
    stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in
    ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder bekennen sich zur geltenden Rechtsordnung auf Basis des Grundgesetzes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.
Diese beschließt der Vorstand. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ligarat (je zwei Vertreter einer am Ligabetrieb teilnehmenden Mannschaft)

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
    b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    c. Entlastung des Vorstands
    d. Wahl des Vorstands
    e. Bestimmung der Satzung
    f. Änderung der Satzung
    g. Auflösung des Vereins
    h. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
    berufenem Gremium angehören
    i. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
    Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
    Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 23 Tage
    vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
    Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Diese kann auch
    per E-Mail versendet werden.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
    Punkte zu umfassen:
    a. Bericht des Vorstands
    b. Bericht des Vorstands über die Finanzlage
    c. Entlastung des Vorstands
    d. Wahl des Vorstands
    e. Wahl von zwei Kassenprüfern
    f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand textlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
    Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
    Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der
    Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
    wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
    wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein
    Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag
    des/der Vorsitzenden kann auch die Mitgliederversammlung einen besonderen
    Versammlungsleiter bestimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
    Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.
    Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres
    eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
    Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3- Mehrheit der
    erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Ligarat

Der Ligarat besteht aus je zwei Vertretern der am Ligabetrieb teilnehmenden Mannschaften und
berät und beschließt über Themen des Ligabetriebs (Spielregeln, Schiedsrichterregeln, usw.). Die
Beschlüsse des Ligarats sind durch den Vorstand in Abstimmung der Vorgaben der Satzung und dem
FLVW umzusetzen. Der Ligarat hat das Recht, einen Ligaratssprecher zu wählen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die
    unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
    Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
    geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
    deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten. Die drei
    Vorstandsmitglieder vertreten die Liga gerichtlich und außergerichtlich. Eine Vertretung kann
    durch jedes Vorstandsmitglied einzeln erfolgen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
    wenn alle fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit
    gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen
    Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist eine
    Mitgliederversammlung einzuberufen in welcher ein Ersatz gewählt wird
  8. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der
    Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Es werden einmalig zwei Kassenprüfer gewählt.
  2. Einer bleibt ein Jahr im Amt, der andere zwei Jahre. Ab der zweiten Mitgliederversammlung
    wird jeweils ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße und
    steuerlich korrekte Verwendung festzustellen.
  4. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
    Ausgaben.
  5. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
    Kassenprüfung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen
    zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
    Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Das Vereinsvermögen wird an karitative Zwecke gespendet, die in der
    Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung festgelegt werden.

§ 15 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot/gelb. Jedes Mitglied hat das Recht Farben und Abzeichen der Liga zu
tragen.

§ 16 Verbandsmitgliedschaft FLVW (Fußball- und Leichtathletik Verband Westfalen e. V.)

Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e. V. unterwerfen sich der
Verein und jedes seiner Einzelmitglieder der Satzung und Ordnungen und Richtlinien des FLVW e. V.

Stand: 10.01.2020